Mangelfeststellungen


Mängel

 

Nicht behobene Baumängel führen im Allgemeinen zu einer Wertminderung des Bauwerks. Gravierende Baumängel – wie zum Beispiel fehlerhafte Wärmedämmung des Gebäudes können unter anderem auch zu gesundheitlichen Belastungen der Nutzer führen, z.B. durch Auftreten von Schimmelpilzen bzw. deren Sporen.

Dabei wird unterschieden:
Mangelschaden: ein Mangel, der einen Schaden an einem Bauwerk darstellt, Mangelfolgeschaden: dieser entsteht durch weitergehende Schäden am Vermögen des Auftraggebers.

Ansprüche
Bei einem Baumangel hat der Auftraggeber vorrangig Anspruch auf Mängelbeseitigung. Dem Auftragnehmer muss die Gelegenheit zur Mangelbeseitigung gegeben werden. Der Auftragnehmer kann die Beseitigung bei Unmöglichkeit, Unverhältnismäßigkeit oder Unzumutbarkeit verweigern. In diesem Fall steht dem Auftraggeber eine Minderung zu. Nur wenn der Auftragnehmer die Mangelbeseitigung unberechtigt verweigert, kann der Auftraggeber die Mangelbeseitung im Rahmen der Ersatzvornahme selbst durchführen oder durchführen lassen. Der Einwand der Unverhältnismäßigkeit ist nicht zulässig, wenn eine Eigenschaft zugesichert war oder grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorlag.

(Quelle: Wikipedia)